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Abs. 5    Fristenlauf

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5Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1. die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2.
die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3.
bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.

Gesetzesänderung/Übergangsrecht

Per 1. Januar 2014 ist eine Änderung in Kraft getreten. AS 2013 4123Übergangsrecht: Vgl. zu Allgemeines Mit der Revision wurde Abs. 5 betreffend den Lauf der Fristen für die Erste und Zweite Klasse neu gefasst. AS 2013 4113

Fristberechnung

Regeln: Für die Berechnung der Zeitperioden, welche gemäss Art. 219 Abs. 5 SchKG nicht mitberechnet werden, gelangen die allgemeinen Regeln über die Fristberechnung gemäss Art. 31 SchKG zur Anwendung. AppGer TI 12.2010.118 E. 2.d.

Ziff. 1 – Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens

Bei Nichtbewilligung bzw. Widerruf des Nachlassvertrages: Wenn ein Nachlassvertrag nicht bewilligt (oder widerrufen) wird, dann beginnt die Frist erst wieder zu laufen, wenn die Zwanzigtagesfrist gemäss Art. 309 aSchKG, um die Konkurseröffnung zu verlangen, abgelaufen ist. AppGer TI 12.2010.118 E. 2.e.

Kommentar 1: Dieser Entscheid erging noch zur Rechtslage vor der Revision des Nachlassvertragsrechts per 1. Januar 2014. Seither führt die Nichtverlängerung der Nachlassstundung sowie die Nichtbestätigung des Nachlassvertrages automatisch zur Konkurseröffnung (Art. 294 Abs. 3, Art. 309 SchKG; vgl. auch Art. 296b SchKG). Damit besteht keine Lücke mehr zwischen der Dauer, während welcher die Frist nicht mitberechnet wird, und der (für die Berechnung der Rückwärtsfristen massgeblichen) Konkurseröffnung.

Gleichlauf mit Art. 288a Ziff. 1 SchKG: Die Bestimmung von Art. 219 Abs. 5 Ziff. 1 stimmt mit jener gemäss Art. 288a Ziff. 1 SchKG (Verlängerung der Rückwärtsfrist bei der paulianischen Anfechtung) überein. AppGer TI 12.2010.118 E. 2.e.

Für einen Anwendungsfall vgl. BGer 9F_14/2010 E. 3.2.

Ziff. 2 – Dauer eines Prozesses über die Forderung

Beginn eines Prozesses: Der Prozess beginnt mit dem Schlichtungsgesuch, sofern ein Schlichtungsverfahren erforderlich ist (Art. 197 ZPO), oder, wenn eine solches Verfahren entfällt (Art. 198 ZPO), mit der Klageeinleitung. CdJ GE ACJC/1484/2019 E. 2.1.  CdJ GE ACJC/342/2017 E. 2.1.

Kommentar 2: Für Forderungen, welche der zivilen Gerichtsbarkeit unterliegen und welche Gegenstand eines in der Schweiz geführt Prozesses sind, ist für den Beginn des Prozesses (i.S.v. Ziff. 2) die Rechtshängigkeit i.S.v. Art. 62 ZPO massgeblich. Dagegen lösen weder die Einleitung eines Mediationsverfahrens (Art. 213 ff. ZPO) noch ein Begehren um vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO) noch die Einleitung einer vorsorglichen Massnahme (Art. 261 ff. ZPO) den Beginn des Prozesses aus.

Ende des Prozesses: Der Prozess endet mit einem finalen Sachentscheid, welcher nicht mehr mit einen ordentlichen Rechtmittel angefochten werden kann. Die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG), welches Rechtsmittel reformatorisch ist und in Grundsatz keine aufschiebende Wirkung hat, ist ein ausserordentliches Rechtsmittel. CdJ GE ACJC/1484/2019 E. 2.1., E. 2.4.  CdJ GE ACJC/342/2017 E. 2.1.

Provisorische Rechtsöffnung: Auch ein Verfahren um provisorische Rechtsöffnung fällt unter Ziff. 2. JdT 2002 III 155 E. 3. vgl. auch BGer 8C_431/2018 E. 4.3. Dass auch die Dauer einer (provisorischen) Rechtsöffnung als Prozess im Sinne dieser Bestimmung gilt, soll verhindern, dass der Schuldner sich Vorteile gegenüber dem Gläubiger verschafft, indem er Zeit gewinnen will. Es ist im Übrigen auch angemessen, den Gläubiger nicht zu benachteiligen, weil er den einfacheren Weg der Betreibung gewählt hat, anstatt direkt einen ordentlichen Prozess anzustrengen. Damit verlängert sich die Frist um die Dauer zwischen der Einleitung der Rechtsöffnung und dem Inkrafttreten des Urteils der letzten Instanz oder dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, wenn die Rechtsöffnung nicht angefochten worden ist. JdT 2002 III 155 E. 3 – Unter Berücksichtigung des Zwecks der Norm ist es auch angemessen, die Dauer hinzuzuzählen, während welcher der Gläubiger die Betreibung nicht fortsetzen kann, weil er über keine Bescheinigung verfügt, dass keine Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) geführt worden ist. Damit verlängert sich die Dauer, welche bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird, um die Zeit, bis der Gläubiger die Bescheinigung erhält, dass der Schuldner keine Aberkennungsklage geführt hat. JdT 2002 III 155 E. 3

Ziff. 3 – bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft

Ratio legis: Die Botschaft des Bundesrates vom 8. Mai 1991 zur Revision des SchKG (S. 138 f.) rechtfertigte die Gleichstellung (von Nachlassstundung und Inventaraufnahme bei Ausschlagung einer Verlassenschaft) mit der Tatsache, dass zwischen dem Tod des Schuldners und der Liquidation des Nachlasses auf dem konkursamtlichen Weg oft einige Monate verstreichen, insbesondere weil der Ausschlagung der Erbschaft die Inventaraufnahme vorangeht, die es den Gläubigern verunmöglicht, Fristen zu beschleunigen. BGE 130 III 241 E. 3.3.1. (Pra 2004 Nr. 173/ZGBR 2005 Nr. 53) BGer 5C.80/2003 E. 1.3.1.

Gleichlauf mit Art. 288a Ziff. 3 SchKG: Die Bestimmung von Art. 219 Abs. 5 Ziff. 3 (bzw. aZiff. 4) stimmt mit jener gemäss Art. 288a Ziff. 3 SchKG SchKG (Verlängerung der Rückwärtsfrist bei der paulianischen Anfechtung) überein. BGE 130 III 241 E. 3.3.1. (Pra 2004 Nr. 173/ZGBR 2005 Nr. 53) BGer 5C.80/2003 E. 1.3.1.

(altrechtlicherer) Konkursaufschub gemäss Art. 725a aOR (Art. 219 Abs. 5 Ziff. 2 aSchKG)

Gesetzestext bis Ende 2013: Vor der Revision des Nachlassverfahrens (Inkrafttreten per 1. Januar 2014; Verweis: vgl. Allgemeines) sah Art. 219 Abs. 5 Ziff. 2 aSchKG vor, dass bei der Berechnung der Fristen auch die Dauer eines Konkursaufschubes nicht mitberechnet wird. Der Gesetzestext lautete wie folgt: „Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet: [2.] die Dauer eines Konkursaufschubes nach den Artikeln 725a, 764, 817 oder 903 OR“.

Gesetzestext ab 2014 bis 2022: Im Rahmen der SchKG-Revision von 2014 sollte das Instrument des Konkursaufschubs (Art. 725a OR) abgeschafft werden (BBl 2010 6521; BBl 2010 6465, 6501). Entsprechend sollte Ziff. 2 von Art. 219 Abs. 5 SchKG gestrichen werden (BBl 2010 6509),  da dieser (mangels Konkursaufschub) keine Bedeutung mehr gehabt hätte. Zur Abschaffung des Konkursaufschubs kam es dann allerdings (auch sachlich unmotivierten Gründen) nicht. Die OR-Bestimmungen über den Konkursaufschub wurden beibehalten. Dennoch wurde Art. 219 Abs. 5 Ziff. 2 aSchKG gestrichen. AS 2013 4113

Trotz Streichung des Konkursaufschubs im Gesetz findet eine Fristverlängerung stattt.  BezGer ZH FV210042 E. III.2.1. (= BlSchK 4/2021 = ZR 2021 Nr. 30)

Kommentar 3: Im Gesetzgebungsprozess wurde es schlicht versäumt, aufgrund der Beibehaltung des Instituts des Konkursaufschubs (entgegen dem Entwurf des Bundesrates) die Streichung von Art. 219 Abs. 5 Ziff. 2 aSchKG (betreffend Fristverlängerung zufolge Konkursaufschub) ebenfalls „zurückzunehmen“. Sachlogisch ist evident, dass die Abschaffung des Konkursaufschubs und folglich dessen Streichung bei der Fristverlängerung eine Einheit bilden sollten. Gleiches gilt für den Fall der Beibehaltung des Konkursaufschubs. Es liegen keinerlei Anhaltpunkte dafür vor, dass das Parlament bewusst beabsichtigt hätte, zwar den Konkursaufschub beizubehalten, aber dennoch die entsprechende Fristverlängerung aufzuheben und damit diese logische Regelungseinheit aufzuspalten.

Es fehlte dem Gesetzgeber somit schlicht am Willen, Art. 219 Abs. 5 Ziff. 2 aSchKG aufzuheben. Der Umstand, dass diese Bestimmung im Rahmen der Schlussabstimmung gleichsam aufgehoben wurde, beruht auf einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers. Liegt ein solches vor, so findet dieses keine Berücksichtigung; ein richterliches Eingreifen ist möglich und geboten. BGE 138 III 558 E. 4.5. BGE 134 V 131 E. 7.2. BGer 8C_52/2011 E. 3 BGer 9C_98/2009 E. 5.1. BGer I 187/00 E. 4b BGer C 360/99 E. 7.b BGer C 356/99 E. 8.b Dieses Eingreifen kann auch im Sinne einer berichtigenden Auslegung erfolgen. BGE 127 IV 198 E. 3.b/bb

Aufgrund dessen ist das Gesetz so zu lesen, wie wenn die Bestimmung von Art. 219 Abs. 5 Ziff. 2 aSchKG noch Teil des Gesetzestextes wäre. Die Dauer eines Konkursaufschubs verlängert somit die Rückwärtsfristen.

Geplante Gesetzesänderung: Im Rahmen der abgeschlossenen Aktienrechtsrevision wird (erneut) die Abschaffung des Konkursaufschubs vorgesehen (BBl 2017 465 f.). Sollte diese Änderung einmal in Kraft treten (voraussichtlich 2023), dann bewirkt ein Konkursaufschub auch keine Verlängerung der Fristen mehr.

Abschaffung des Konkursaufschubs per 1. Januar 2023: Im Rahmen der Aktienrechtsrevision, welche per 1. Januar 2023 in Kraft trat, wurde der Konkursaufschub (Art. 725a aOR) abgeschafft. Eine Fristverlängerung tritt damit nur noch für solche Konkursaufschubverfahren ein, welche per 1. Januar 2023 im Gang waren (Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020).

Unbeachtlichkeit anderer Ereignisse

Dauer einer vorangehenden Betreibung: Anders als die Dauer eines Prozesses über die Forderung ist die Dauer einer vorausgehenden Betreibung für den Fristenlauf unbeachtlich. CdJ GE ACJC/1484/2019 E. 2.1.  CdJ GE ACJC/342/2017 E. 2.1. JdT 2002 III 155 E. 3

Kommentar 4: Damit weicht Art. 219 Abs. 5 SchKG, welcher ansonsten weitgehend mit Art. 288a SchKG übereinstimmt, diesbezüglich von jener Norm ab.

Zeit zwischen Konkursbegehren und Konkurseröffnung: Es findet keine Fristverlängerung statt für die Zeit zwischen dem Stellen des Konkursbegehrens und der Konkurseröffnung.  CdJ GE ACJC/1484/2019 E. 2.4.

Keine abschliessende Regelung

Die Regelung in Art. 219 Abs. 5 SchKG ist nicht abschliessend.  BezGer ZH FV210042 E. III.2.1. = BlSchK 4/2021

Kommentar 5: Die Regelung in Art. 219 Abs. 5 SchKG ist nicht abschliessen. Es gibt verschiedene, nicht in Art. 219 Abs. 5 SchKG aufgezählte Umstände, welche ebenfalls zu einer Verlängerung der Rückwärtsfristen führen (vgl. BSK SchKG II Art. 219 N 114 ff.).

Fristverlängerung im wiedereröffneten Konkursverfahren nach zunächst erfolgter Einstellung des ersten Konkurses mangels Aktiven: In einem zweiten nachfolgenden Konkursverfahren verlängert sich die Frist sowohl um die Dauer zwischen der ersten Konkurseröffnung und der Einstellung mangels Aktiven (BezGer ZH FV210042 E. III.2.2.) als auch zwischen der Einstellung mangels Aktiven und der Wiedereröffnung des Konkurses (BezGer ZH FV210042 E. III.2.3. = BlSchK 4/2021).