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Dritte Klasse

Art. 219 SchKG      H. Rangordnung der Gläubiger
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Dritte Klasse
Alle übrigen Forderungen.

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Forderungen aus öffentlichem Recht: Abgrenzung Masseverbindlichkeit/Insolvenzforderung

Öffentlichrechtliche Forderungen: Für öffentlichrechtliche Forderungen stellt sich immer wieder die Frage, ob diese in der Generalexekution als sog. Masseverbindlichkeiten qualifizieren (Art. 262 SchKG). Soweit und sofern sie keine Masseverbindlichkeiten darstellen, handelt es sich um Insolvenzforderungen und – sofern kein Privileg gemäss Art. 219 Abs. 4 SchKG zur Anwendung kommt – um Drittklassforderungen.

Steuerforderungen im Besonderen: Vor Konkurs entstandene Ansprüche stellen Konkursforderungen und nicht Masseverbindlichkeiten dar.  BGE 129 III 200 E. 2  BGer 2C_650/2011 E. 1.2.4.  BGer 7B.73/2005 E. 2: Steuerforderungen  BGer 2C_650/2011 E. 1.2.4.  VerGer GR A 22 17; Mehrwertsteuerforderungen  BGE 129 III 200 E. 2  BGer 7B.73/2005 E. 2;  direkte Bundessteuerforderungen BGE 85 I 121 E. 3 sowie Staats- und Gemeindesteuern  VerG LU A 03 192 E. 3.a, E. 4.a (LGVE 2004 II Nr. 26)

Lohnforderungen: Wenn die Masse nach Konkurseröffnung nicht in den Arbeitsvertrag eingetreten ist, so stellen Lohnforderungen für die Zeit nach Konkurseröffnung nur Insolvenzforderungen dar.  AppGer GE C/8181/2005-4 E. 3.4. 

Abgrenzung Einziehung (Art. 44 SchKG; Art. 70 Abs. 1 StGB) zur Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB)

Einziehung von Originalwerten und Surrogaten (Art. 44 SchKG; Art. 70 Abs. 1 StGB): Das Vollstreckungsprivileg gemäss Art. 44 SchKG bezieht sich insbesondere auf die Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 Abs. 1 StGB, d.h. auf die Einziehung von direkt aus der Straftat stammenden Originalwerten oder deren Surrogat, sofern sie noch vorhanden sind. Verweis:  vgl. zu Allgemeines

Ersatzforderungen des Staates/kein Vorzugsrecht: Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB). Für solche hat der Gesetzgeber den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung nach SchKG vorgeschrieben. BGE 141 IV 360 E. 3.2.  Art. 71 Abs. 3 StGB ist lex specialis zu Art. 44 SchKG  BGE 126 I 97 E. 3d/dd  AppGer TI 60.2015.286 E. 4.3.  Diesbezüglich gilt der Vorbehalt von Art. 44 SchKG (Verweis: vgl. zu Allgemeines) nichtBGE 142 III 65 E. 4.1.

Ersatzforderung/Anwendung des SchKG: Die Gläubigerinteressen werden dadurch gewahrt, dass die Durchsetzung der Ersatzforderung, die Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte und die Verteilung entsprechender Erlöse nach den Vorschriften des SchKG durch die gemäss diesem Gesetz zuständigen Behörden erfolgt (vgl. BBl 1993 III 277 ff., 314). Was beim Betroffenen im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung beschlagnahmt wird, ist bei der Zwangsvollstreckung vorerst mit allen übrigen Gläubigern des Täters, auch denjenigen, welche ausserhalb des Strafverfahrens stehen, nach den Regeln des SchKG zu teilen. Ein Aussonderungsrecht zugunsten des strafrechtlich Geschädigten besteht in diesem Zusammenhang nicht.  BGer 6B_694/2009 E. 1.4.2.  Dem Staat kommt diesbezüglich kein Vorzugsrecht zu (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB).  BGE 142 III 174 E. 3.1.2.  BGE 126 I 97 E. 3d/dd  BGer 6B_439/2019 E. 2.3.2.

Ersatzforderungen des Staates/Drittklassforderung: Für Ersatzforderungen wird der Staat mit seinen Ansprüchen nicht vorab befriedigt, sondern er tritt gegebenenfalls als gleichgestellter Konkurrent auf. Das SchKG-Verfahren auszulassen, etwa mit der Begründung, anderweitige Gläubigerinteressen seien nicht ersichtlich, geht nicht an, weil erst das Betreibungsverfahren diesbezüglich überhaupt auf verlässliche Art Klarheit zu schaffen vermag. Mit dieser Regelung wird verhindert, dass auf dem Umweg über eine solche Werteinziehung die Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zum Nachteil der Gläubiger des Betroffenen umgangen werden.  BGer 6B_694/2009 E. 1.4.2.  –  Bei der Ersatzforderung handelt es sich mithin um eine Forderung Dritter Klasse nach Art. 219 Abs. 4 SchKG.  BGer 6B_1438/2017 E. 3.3.  BGer 1B_132/2017 E. 3.3.  BGer 1B_463/2016 E. 4.4.  BGer 1B_307/2016 E. 3.4.  BGer 1B_305/2016 E. 4.4.  BGer 1B_109/2016 E. 4.5.  BGer 1B_208/2015 E. 4.3.  BGer 1B_114/2015 E. 4.4.1.  BGer 1B_300/2013 E. 5.3.1.  BGer 1B_163/2013 E. 4.1.4.  BGer 1B_711/2012 E. 4.1.2.  BGer 1B_350/2011 E. 4.3.1.  BGer 6B_694/2009 E. 1.4.2.  BStGer BB.2016.389 E. 3.3.