Inhaltsübersicht
Art. 219 SchKG H. Rangordnung der Gläubiger
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Zweite Klasse
a. Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
Gesetzesänderungen/Übergangsrecht
Diese Gesetzesbestimmung hat seit 1. Januar 1997 keine Änderung erfahren.
Privilegierte Forderungen
[soweit ersichtlich ergingen zu dieser Gesetzesbestimmung seit 2000 keine Entscheide]
Befristung/relevanter Zeitraum
Verweis: zur Rückwärtsfrist und zu den (nebst der Konkurseröffnung) anderen fristauslösenden Ereignisse vgl. zu erste Klasse
lit. b Beitragsforderungen AHV/IV/AE etc.
Art. 219 SchKG H. Rangordnung der Gläubiger
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Zweite Klasse
b. Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982.
Gesetzesänderungen/Übergangsrecht
Abschaffung und Wiedereinführung: Nachdem dieses Privileg per 1. Januar 1997 abgeschafft worden war, wurde es per 1. Januar 2001 wieder eingeführt. AS 2000 2531 Verweis: zum Übergangsrecht vgl. zu Allgemeines
Privilegierte Forderungen
Zweck: Die Privilegierung der Beitragsforderungen nach dem AHVG und dem IVG zeigt, dass der Gesetzgeber die Sicherung dieser Sozialwerte gegenüber den Interessen anderer Gläubiger (wie dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen) an der Einbringlichkeit ihrer Forderungen höherrangig gewichtete. BGer I 141/05 E. 5.3.2. SozVGer ZH IV.2007.00702 E. 3.4.1.
Anmeldung im Konkurs erforderlich: Entgegen der Weisung des BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) sind auch Beitragsforderungen im Konkursverfahren anzumelden. SozVGer VD 2011/806 E. 5
Anwendungsfälle: vgl. KGer VD ZC.12.002565 Sachverhalt A (Beitragsforderungen AHV etc.) AB GE DCSO/521/2007 E. 2.a. (Beitragsforderungen aus UVG)
Verhältnis zur Organhaftung gemäss Art. 52 AHVG: Die Wiedereinführung des Privilegs für AHV-Beiträge ändert nichts daran, dass die subsidiäre Organhaftung zum Einzug der Beiträge nach wie vor nötig ist. BGer H 112/03 E. 3.4. vgl. auch BGer 9C_145/2010 E. 5.6. – Die vorübergehende Änderung der Privilegienordnung beeinflusst die persönliche Haftung der Organe eines Arbeitgebers nicht, sondern nur allenfalls die Höhe des Schadens. BGer H 208/03 E. 3.4. (in einem gewissen Sinn) contra: Es ist nicht nachvollziehbar, wie die vorübergehende Änderung der Privilegienordnung zu einer Ausdehnung der Organhaftung geführt haben sollte. BGer H 135/01 E. 5.1.2. vgl. auch BGer H 218/00 E. 3.a. Verweis: zur Verjährung des Haftungsanspruchs gemäss Art. 52 AHVG vgl. zu Allgemeines
lit. c Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenkassen
Art. 219 SchKG H. Rangordnung der Gläubiger
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Zweite Klasse
c. Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung
Gesetzesänderungen/Übergangsrecht
Abschaffung und Wiedereinführung: Nachdem dieses Privileg per 1. Januar 1997 abgeschafft worden war, wurde es per 1. Januar 2001 wieder eingeführt. AS 2000 2531 Verweis: zum Übergangsrecht vgl. zu Allgemeines
Privilegierte Forderungen
Rechtfertigung des Privilegs: Die Straffung der Privilegienordnung bildete einen der Kernpunkte der Revision des SchKG, wie es am 1. Januar 1997 in Kraft trat. Die Vorrechte sollten auf das wirklich Notwendige beschränkt werden, da sie sich nur aus sozialen Gründen rechtfertigen (BBl 1991 III 128 f.). BGE 127 III 470 E. 3.b. BGer 2A.408/2000 E. 3.c/aa – Die (Wieder-)Einführung des Privilegs in der Krankenversicherung bezweckt, einem besonderen Schutzbedürfnis der Sozialversicherung gerecht zu werden und die Absicherung vor Verlusten von Beiträgen zu fördern (BBl 1999 9547 f.; AB 1999 N 2432). BGE 127 III 470 E. 3.b. BGer 2A.408/2000 E. 3.c/cc
Nur Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen: Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar. BGer 2A.408/2000 E. 3.b Aus dem Wortlaut des Gesetzes geht hervor, dass das Konkursprivileg in der sozialen Krankenversicherung auf die „Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen“ beschränkt ist. BGE 127 III 470 E. 3.b. Massgeblich ist die Qualifikation als Prämienforderung. SozVGer VD 2009/75
Kein Privileg für andere Forderungen: Triftige Gründe, um vom klaren Wortlaut dieser Bestimmung abzuweichen und andere Forderungen (in casu Mahn- und Bearbeitungskosten) betreffend Prämien der obligatorischen Krankenversicherung in der zweiten Klasse zu privilegieren, gibt es nicht. BGE 127 III 470 E. 3.b. Eine Rechtfertigung der bevorzugten Behandlung der Verwaltungskosten der Krankenversicherer im Rahmen der Kollokation lässt sich daher weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus dem Zweck der Norm ableiten. BGE 127 III 470 E. 3.b.
lit. d Beiträge an Familienausgleichskassen
Art. 219 SchKG H. Rangordnung der Gläubiger
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Zweite Klasse
d. Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
Gesetzesänderungen/Übergangsrecht
Abschaffung und Wiedereinführung: Nachdem dieses Privileg per 1. Januar 1997 abgeschafft worden war, wurde es per 1. Januar 2001 wieder eingeführt. AS 2000 2531 Verweis: zum Übergangsrecht vgl. zu Allgemeines
Privilegierte Forderungen
[soweit ersichtlich ergingen zu dieser Gesetzesbestimmung seit 2000 keine Entscheide]
alt lit. e – Mehrwertsteuerforderung (früherer Gesetzestext)
Gesetzesänderungen/Übergangsrecht
Per 1. Januar 2010 ist eine Änderung in Kraft getreten. AS 2009 5257 – Verweis: zum Übergangsrecht vgl. zu Allgemeines Die Revision betraf die Einführung des Zweiklassprivilegs für MWST-Forderungen nach dem Mehrwertsteuergesetz. AS 2009 5255
Per 1. Januar 2014 wurde das Privileg wieder abgeschafft. AS 2013 4113, 4123 – Verweis: zum Übergangsrecht vgl. zu Allgemeines
Privilegierte Forderungen
[soweit ersichtlich ergingen zu dieser (seit 1. Januar 2014 ausser Kraft gesetzten) Gesetzesbestimmungen seit 2000 keine Entscheide]
lit. f Einlagen nach Bankengesetz (Art. 37a BankG)
Art. 219 SchKG H. Rangordnung der Gläubiger
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Zweite Klasse
f. Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934.
Gesetzesänderungen/Übergangsrecht
Per 1. September 2011 ist eine Änderung in Kraft getreten. AS 2011 3925 – Verweis: zum Übergangsrecht vgl. zu Allgemeines Die Revision betraf die Erhöhung der in der zweiten Klasse privilegierten Einlagen im Bankenkonkurs auf CHF 100‘000 (Art. 37a Abs. 1 BankG; AS 2011 3921 f.). Gleichzeitig wurde (neu) ein (deklaratorischer) Verweis ins SchKG aufgenommen (Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. f SchKG; AS 2011 3926 f.)
Sachlicher Geltungsbereich
Kein Privileg bei fehlender Bewilligung als Bank: Wenn ein Institut Bankdienstleistungen erbringt, ohne über eine entsprechende Bewilligung der FINMA zu verfügen, so besteht kein Privileg. BVGer A-893/2013 E. 4.2.1.2.
Kommentar 2: Dem Bankengesetz unterstehen Banken, Privatbankiers und Sparkassen (Art. 1 Abs. 1 BankG). Art. 37a BankG gilt qua Verweis auch für Effektenhändler (Art. 36a BEHG) und Pfandbriefzentralen (Art. 42 PfG; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 BIV-FINMA).
Die konkursrechtlichen Bestimmungen des BankG gelten grundsätzlich auch für Personen und Unternehmen, welche ohne entsprechende Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. Art. 37a Abs. 1 BankG gilt jedoch nur für Banken (i.S.v. Art. 1 Abs. 1 BankG) und nicht für Unbewilligte.
Privilegierte Forderungen
Einlagen: Art. 25 Abs. 1 BIV-FINMA umschreibt die privilegierten Einlagen, während Art. 25 Abs. 2 BIV-FINMA gewisse Forderungen vom Begriff der Einlage ausschliesst. Eine Schadenersatzforderung stellt keine Einlage i.S.v. Art. 37a Abs. 1 BankG dar und ist deshalb nicht in der zweiten Klasse privilegiert. TC VD HC/2021/23 E. 5 ff.
Bei Berechtigung mehrerer Personen: Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur einmal geltend gemacht werden (Art. 37a Abs. 4 BankG). – Bei der Auslegung von Art. 37a BankG sind die Bestimmungen der BIV-FINMA heranzuziehen. BGer ZH (ER) FO170001 E. 3.1. (ZR 2018 Nr. 19) Gemäss Art. 24 Abs. 1 BIV-FINMA werden bei Gesamthandskonten, die den Gläubigern gesamthänderisch zustehenden, Forderungen zusammengefasst und als eine einzelne Forderung betrachtet. Konsequenterweise kann in diesem Fall das Privileg im Umfang von CHF 100‘000 nur einmal geltend gemacht werden (Art. 37a Abs. 4 BankG). BGer ZH (ER) FO170001 E. 3.2. und E. 3.3. (ZR 2018 Nr. 19)
Gemeinschaftskonten: Anders gestaltet sich die Rechtslage bei Gemeinschaftskonten. So sind nach Art. 24 Abs. 2 BIV-FINMA Solidarforderungen den Solidargläubigern zu gleichen Teilen anzurechnen. Die angerechneten Anteile gelten als Forderungen der einzelnen Solidargläubiger. Da nach dieser anteilsmässigen Anrechnung jeder Solidargläubiger jeweils für sich seine Forderung geltend machen kann, steht jedem einzeln das Privileg im Umfang von maximal CHF 100‘000 zu. BGer ZH (ER) FO170001 E. 3.2. und E. 3.3. (ZR 2018 Nr. 19)
Sonstige Aspekte
Relevanz bei der Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft: Die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) stellt Regeln für die Vermögensanlage auf. Dabei erklärt Art. 6 Abs. 1 lit. b VBVV die Vermögensanlage von auf den Namen lautenden Einlagen, einschliesslich Obligationen und Festgelder, bei anderen Banken (als bei Kantonalbanken mit unbeschränkter Staatsgarantie) sowie bei der Postfinance nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 37a BankG als zulässig. Andere Anlagen sind nicht zulässig und ziehen Sanktionen der Aufsichtsbehörden nach sich. VGer SO VWBES.2017.357 E. II.2.2. und E. II. 3.1., E. II.4.