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Zweite Klasse

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lit. a Anvertrautes Vermögen

Art. 219 SchKG H. Rangordnung der Gläubiger
4[…]
Zweite Klasse
a. Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.

Gesetzesänderungen/Übergangsrecht

Diese Gesetzesbestimmung hat seit 1. Januar 1997 keine Änderung erfahren.

Privilegierte Forderungen

[soweit ersichtlich ergingen zu dieser Gesetzesbestimmung seit 2000 keine Entscheide]

Befristung/relevanter Zeitraum

Kommentar 1: Entgegen dem Wortlaut kommt es m.E. wie in den anderen Fällen, das die Dauer, während welcher Forderungen ein Privileg geniessen (Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. a, lit. ater und lit. c SchKG) auf das Datum der Konkurseröffnung an und nicht auf dessen Veröffentlichung im SHAB; zumal letzteres in der Praxis häufig Monate später erfolgt, so dass bei Anknüpfung an die Veröffentlichung die Privilegierung davon abhängen würde, wann das Konkursamt seiner gesetzlichen Pflicht (Art. 232 Abs. 1 SchKG) nachkommt bzw. aufgrund der Geschäftslast nachkommen kann.

Verweis: zur Rückwärtsfrist und zu den (nebst der Konkurseröffnung) anderen fristauslösenden Ereignisse vgl. zu erste Klasse

 

lit. b Beitragsforderungen AHV/IV/AE etc.

Art. 219 SchKG H. Rangordnung der Gläubiger
4[…]
Zweite Klasse
b. Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982.

Gesetzesänderungen/Übergangsrecht

Abschaffung und Wiedereinführung: Nachdem dieses Privileg per 1. Januar 1997 abgeschafft worden war, wurde es per 1. Januar 2001 wieder eingeführt. AS 2000 2531 Verweis: zum Übergangsrecht vgl. zu Allgemeines

Privilegierte Forderungen

Zweck: Die Privilegierung der Beitragsforderungen nach dem AHVG und dem IVG zeigt, dass der Gesetzgeber die Sicherung dieser Sozialwerte gegenüber den Interessen anderer Gläubiger (wie dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen) an der Einbringlichkeit ihrer Forderungen höherrangig gewichtete. BGer I 141/05 E. 5.3.2. SozVGer ZH IV.2007.00702 E. 3.4.1.

Anmeldung im Konkurs erforderlich: Entgegen der Weisung des BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) sind auch Beitragsforderungen im Konkursverfahren anzumelden. SozVGer VD 2011/806 E. 5

Anwendungsfälle: vgl. KGer VD ZC.12.002565 Sachverhalt A (Beitragsforderungen AHV etc.)  AB GE DCSO/521/2007 E. 2.a. (Beitragsforderungen aus UVG)  CdJ GE DSCO/83/2023 E. 2.2.1

Verhältnis zur Organhaftung gemäss Art. 52 AHVG: Die Wiedereinführung des Privilegs für AHV-Beiträge ändert nichts daran, dass die subsidiäre Organhaftung zum Einzug der Beiträge nach wie vor nötig ist. BGer H 112/03 E. 3.4. vgl. auch BGer 9C_145/2010 E. 5.6. – Die vorübergehende Änderung der Privilegienordnung beeinflusst die persönliche Haftung der Organe eines Arbeitgebers nicht, sondern nur allenfalls die Höhe des Schadens. BGer H 208/03 E. 3.4. (in einem gewissen Sinn) contra: Es ist nicht nachvollziehbar, wie die vorübergehende Änderung der Privilegienordnung zu einer Ausdehnung der Organhaftung geführt haben sollte. BGer H 135/01 E. 5.1.2. vgl. auch BGer H 218/00 E. 3.a. Verweis: zur Verjährung des Haftungsanspruchs gemäss Art. 52 AHVG vgl. zu Allgemeines

 

lit. c Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenkassen

Art. 219 SchKG H. Rangordnung der Gläubiger
4[…]
Zweite Klasse
c. Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung

Gesetzesänderungen/Übergangsrecht

Abschaffung und Wiedereinführung: Nachdem dieses Privileg per 1. Januar 1997 abgeschafft worden war, wurde es per 1. Januar 2001 wieder eingeführt. AS 2000 2531 Verweis: zum Übergangsrecht vgl. zu Allgemeines

Privilegierte Forderungen

Rechtfertigung des Privilegs: Die Straffung der Privilegienordnung bildete einen der Kernpunkte der Revision des SchKG, wie es am 1. Januar 1997 in Kraft trat. Die Vorrechte sollten auf das wirklich Notwendige beschränkt werden, da sie sich nur aus sozialen Gründen rechtfertigen (BBl 1991 III 128 f.). BGE 127 III 470 E. 3.b. BGer 2A.408/2000 E. 3.c/aa – Die (Wieder-)Einführung des Privilegs in der Krankenversicherung bezweckt, einem besonderen Schutzbedürfnis der Sozialversicherung gerecht zu werden und die Absicherung vor Verlusten von Beiträgen zu fördern (BBl 1999 9547 f.; AB 1999 N 2432). BGE 127 III 470 E. 3.b. BGer 2A.408/2000 E. 3.c/cc

Nur Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen: Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar. BGer 2A.408/2000 E. 3.b Aus dem Wortlaut des Gesetzes geht hervor, dass das Konkursprivileg in der sozialen Krankenversicherung auf die „Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen“ beschränkt ist. BGE 127 III 470 E. 3.b. Massgeblich ist die Qualifikation als Prämienforderung. SozVGer VD 2009/75

Kein Privileg für andere Forderungen: Triftige Gründe, um vom klaren Wortlaut dieser Bestimmung abzuweichen und andere Forderungen (in casu Mahn- und Bearbeitungskosten) betreffend Prämien der obligatorischen Krankenversicherung in der zweiten Klasse zu privilegieren, gibt es nicht. BGE 127 III 470 E. 3.b. Eine Rechtfertigung der bevorzugten Behandlung der Verwaltungskosten der Krankenversicherer im Rahmen der Kollokation lässt sich daher weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus dem Zweck der Norm ableiten. BGE 127 III 470 E. 3.b.

 

lit. d Beiträge an Familienausgleichskassen

Art. 219 SchKG H. Rangordnung der Gläubiger
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Zweite Klasse
d. Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.

Gesetzesänderungen/Übergangsrecht

Abschaffung und Wiedereinführung: Nachdem dieses Privileg per 1. Januar 1997 abgeschafft worden war, wurde es per 1. Januar 2001 wieder eingeführt. AS 2000 2531 Verweis: zum Übergangsrecht vgl. zu Allgemeines

Privilegierte Forderungen

[soweit ersichtlich ergingen zu dieser Gesetzesbestimmung seit 2000 keine Entscheide]

 

alt lit. e – Mehrwertsteuerforderung (früherer Gesetzestext)

Gesetzesänderungen/Übergangsrecht

Per 1. Januar 2010 ist eine Änderung in Kraft getreten. AS 2009 5257Verweis: zum Übergangsrecht vgl. zu Allgemeines Die Revision betraf die Einführung des Zweiklassprivilegs für MWST-Forderungen nach dem Mehrwertsteuergesetz. AS 2009 5255

Per 1. Januar 2014 wurde das Privileg wieder abgeschafft. AS 2013 4113, 4123Verweis: zum Übergangsrecht vgl. zu Allgemeines

Privilegierte Forderungen

[soweit ersichtlich ergingen zu dieser (seit 1. Januar 2014 ausser Kraft gesetzten) Gesetzesbestimmungen seit 2000 keine Entscheide]

 

lit. f Einlagen nach Bankengesetz (Art. 37a BankG)

Art. 219 SchKG H. Rangordnung der Gläubiger
4[…]
Zweite Klasse
f. Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934.

Art. 37a BankG Privilegierte Einlagen1

1Einlagen, die auf den Namen des Einlegers lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG zugewiesen.

5Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie von Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrichtungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und Versicherten. Sie sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und Versicherten bis zum Höchstbetrag nach Absatz 1 privilegier.


Gesetzesänderungen/Übergangsrecht

Per 1. September 2011 ist eine Änderung in Kraft getreten. AS 2011 3925Verweis: zum Übergangsrecht vgl. zu Allgemeines Die Revision betraf die Erhöhung der in der zweiten Klasse privilegierten Einlagen im Bankenkonkurs auf CHF 100‘000 (Art. 37a Abs. 1 BankG; AS 2011 3921 f.). Gleichzeitig wurde (neu) ein (deklaratorischer) Verweis ins SchKG aufgenommen (Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. f SchKG; AS 2011 3926 f.)

Weiter wurde in Art 37a Abs. 5 BankG das Privileg für Vorsorgeguthaben geregelt.

Per 1. Januar 2023 ist eine weitere Änderung in Kraft getreten.  AS 2022 732   Gemäss dem neuen Abs. 7 von Art. 37a BankG umschreibt der Bundesrat die Einlagen und die Einleger gemäss Abs. 1 näher. Er kann zudem den Höchstbetrag gemäss Abs. 1 der Geldentwertung anpassen. In den Art. 42a ff. BankV sowie in Art. 25 BIV-FINMA werden die Einlagen und Einleger näher umschrieben.

Sachlicher Geltungsbereich

Kein Privileg bei fehlender Bewilligung als Bank: Wenn ein Institut Bankdienstleistungen erbringt, ohne über eine entsprechende Bewilligung der FINMA zu verfügen, so besteht kein Privileg.  BVGer A-893/2013 E. 4.2.1.2.

Kommentar 2: Dem Bankengesetz unterstehen Banken, Privatbankiers und Sparkassen (Art. 1 Abs. 1 BankG). Art. 37a BankG gilt qua Verweis auch für Effektenhändler (Art. 36a BEHG) und Pfandbriefzentralen (Art. 42 PfG; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 BIV-FINMA).Art. 37a Abs. 3 BankG besagt, dass Einlagen bei Unternehmen, welche ohne Bewilligung der FINMA als Banken tätig sind, sind nicht privilegiert sind.

Die konkursrechtlichen Bestimmungen des BankG gelten grundsätzlich auch für Personen und Unternehmen, welche ohne entsprechende Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. Art. 37a Abs. 1 BankG gilt jedoch nur für Banken (i.S.v. Art. 1 Abs. 1 BankG) und nicht für Unbewilligte. Art. 37a Abs. 3 BankG besagt, dass Einlagen bei Unternehmen, welche ohne Bewilligung der FINMA als Banken tätig sind, sind nicht privilegiert sind.

Privilegierte Forderungen

Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. f SchKG verweist auf die Einlagen nach Art. 37a BankG. Das Bankgesetz unterscheidet zwei verschiedene Arten von (im Sinne des SchKG) privilegierten Einlagen:

Einlagen eines Einlegers (Art. 37a Abs. 1 BankG)

Einlagen: Art. 25 Abs. 1 BIV-FINMA umschreibt die privilegierten Einlagen, während Art. 25 Abs. 2 BIV-FINMA gewisse Forderungen vom Begriff der Einlage ausschliesst. Eine Schadenersatzforderung stellt keine Einlage i.S.v. Art. 37a Abs. 1 BankG dar und ist deshalb nicht in der zweiten Klasse privilegiert.  TC VD HC/2021/23 E. 5 ff.

Auf den Namen des Einlegers lauten: Vom Privileg ausgeschlossen sind Guthaben, deren Berechtigte der Bank bekannt sind, deren Geschäftsbeziehung aber nicht auf deren Namen lautet. Damit soll das Risiko eines doppelten Privilegs vermieden und die Arbeit der Liquidatoren erleichtert werden (die in jedem Fall feststellen müssten, ob der Kunde, der über Guthaben auf Konten verfügt, die nicht auf seinen Namen lauten, eine andere Beziehung zur Bank unterhält oder nicht).  BGer 5A_362/2023 E. 4.1.2.2

In- und ausländische Einleger: Alle in- und ausländischen Einleger geniessen die gleichen Privilegien, um an einem in der Schweiz eröffneten Konkursverfahren teilzunehmen (vgl. Art. 3 Abs. 2 BIV-FINMA). Die Gleichbehandlung der Einlagen vereinfacht das Verfahren und ist daher mit den Interessen der anderen Gläubiger vereinbar.  BGer 5A_362/2023 E. 4.1.2.2

Bei Berechtigung mehrerer Personen: Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur einmal geltend gemacht werden (Art. 37a Abs. 4 BankG). – Bei der Auslegung von Art. 37a BankG sind die Bestimmungen der BIV-FINMA heranzuziehen. BGer ZH (ER) FO170001 E. 3.1. (ZR 2018 Nr. 19) Gemäss Art. 24 Abs. 1 BIV-FINMA  werden bei Gesamthandskonten, die den Gläubigern gesamthänderisch zustehenden, Forderungen zusammengefasst und als eine einzelne Forderung betrachtet. Konsequenterweise kann in diesem Fall das Privileg im Umfang von CHF 100‘000 nur einmal geltend gemacht werden (Art. 37a Abs. 4 BankG). BGer ZH (ER) FO170001 E. 3.2. und E. 3.3. (ZR 2018 Nr. 19)

Gemeinschaftskonten: Anders gestaltet sich die Rechtslage bei Gemeinschaftskonten. So sind nach Art. 24 Abs. 2 BIV-FINMA Solidarforderungen den Solidargläubigern zu gleichen Teilen anzurechnen. Die angerechneten Anteile gelten als Forderungen der einzelnen Solidargläubiger. Da nach dieser anteilsmässigen Anrechnung jeder Solidargläubiger jeweils für sich seine Forderung geltend machen kann, steht jedem einzeln das Privileg im Umfang von maximal CHF 100‘000 zu. BGer ZH (ER) FO170001 E. 3.2. und E. 3.3. (ZR 2018 Nr. 19)

Höchstbetrag: Der den Höchstbetrag von CHF 100’000 übersteigende Betrag ist nicht privilegiert und muss in der dritten Klasse kolloziert werden.  BGer 5A_362/2023 E. 4.1.2.2

Kommentar 3: Bisher hat der Bundesrat von seiner Kompetenz, den Höchstbetrag der Geldentwertung anzupassen (Art. 37a Abs. 7 BankG), (noch) keinen Gebrauch gemacht. [verschoben]

Privileg von Vorsorgegeldern (Art. 37a Abs. 5 BankG)

Privilegierte Forderungen: Art. 37a Abs. 5 BankG sieht vor, dass Forderungen von Bankstiftungen, die als Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 82 BVG (3. Säule) anerkannt sind, sowie Forderungen von Freizügigkeitsstiftungen, die als Freizügigkeitseinrichtungen im Sinne des FZG (2. Säule) anerkannt sind, als Forderungen der einzelnen Vorsorgenehmer oder Versicherten gelten (zu diesen Forderungen und Einlegern vgl. auch Art. 42c Abs. 2 lit. e und 42d BankV). Sie sind unabhängig von den anderen Einlagen jedes Vorsorgenehmers oder Versicherten bis zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag von CHF 100’000 privilegiert. Somit gelten die oben genannten Forderungen als Einlagen jedes Vorsorgenehmers oder Versicherten selbst. Auszahlungen für diese Forderungen erfolgen hingegen an die jeweilige Bank- oder Freizügigkeitsstiftung (Art. 25 Abs. 3 BIV-FINMA). Das zusätzliche Privileg für Vorsorgeguthaben hat zur Folge, dass sich die privilegierten Guthaben pro Einleger gegen ein insolventes Bankinstitut verdoppeln können. Dieses zusätzliche Privileg soll es ermöglichen, diese Gelder in naher Zukunft den Vorsorgeeinrichtungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen.  BGer 5A_362/2023 E. 4.1.2.3

Kein Privileg für Forderungen aus einem gebundenen Vorsorgevertrag mit Versicherungen: Forderungen aus einem gebundenen Vorsorgevertrag mit Versicherungen kommen nicht in den Genuss des Privilegs nach Art. 37a Abs. 5 BankG (das Bundesgericht spricht irrtümlicherweise vom SchKG), das die Versicherten nicht benötigen: Sie haben einen Anspruch gegen die Versicherung und nicht gegen die Bank, bei der ihr Geld deponiert ist. BGer 5A_362/2023 E. 4.1.2.3  Forderungen aus mit Versicherungseinrichtungen geschlossenen Verträgen sind nicht privilegiert. Dies gilt insbesondere für Forderungen aus Versicherungsverträgen, welchem ausländischem Recht unterstehen.  BGer 5A_362/2023 E. 4.1.2.3

Sonstige Aspekte

Relevanz bei der Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft: Die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) stellt Regeln für die Vermögensanlage auf. Dabei erklärt Art. 6 Abs. 1 lit. b VBVV die Vermögensanlage von auf den Namen lautenden Einlagen, einschliesslich Obligationen und Festgelder, bei anderen Banken (als bei Kantonalbanken mit unbeschränkter Staatsgarantie) sowie bei der Postfinance nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 37a BankG als zulässig. Andere Anlagen sind nicht zulässig und ziehen Sanktionen der Aufsichtsbehörden nach sich. VGer SO VWBES.2017.357 E. II.2.2. und E. II. 3.1., E. II.4.